Satzung

Freundeskreis Erlangen-Höchstadt– Tarnowskie Gόry (Tarnowitz)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Erlangen-Höchstadt – Tarnowskie Góry (Tarnowitz)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die Freundschaft zwischen den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Erlangen-Höchstadt und des Landkreises Tarnowskie Gόry (Tarnowitz) in der Republik Polen zu fördern und insbesondere den Landkreis Erlangen-Höchstadt bei der Gründung der Partnerschaft mit dem Landkreis Tarnowskie Gόry (Tarnowitz) zu unterstützen und zu beraten sowie die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Erlangen- Höchstadt nach Kräften in diese Landkreispartnerschaft einzubinden.

(2) Dazu kann der Verein auch mit anderen Vereinen und nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten, um die europäische Integration zu fördern.

(3) Der Verein bemüht sich hierzu um Zuschuss- und Förderungsmittel. 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder, Aufnahme der Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt jederzeit auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Begründung erfolgen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres berechtigt. Die Austrittserklärung hat schriftlich und mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Austrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten.

(3) Der Gesamtvorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen,

a) wenn Mitglieder trotz vorausgegangener zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht oder etwaigen Entschädigungspflichten nicht nachgekommen sind,

b) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder sonstiger Vereinsbestimmungen,

c) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

d) bei sonstigem schwer vereinsschädigendem Verhalten. In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen oder eine sonst zweckmäßig erscheinende Maßnahme vom Gesamtvorstand getroffen werden.

§6 Berufung zur Mitgliederversammlung

(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zur ordentlichen nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

(2) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung Nichtaufnahme oder Ausschluss erfolgen immer geheim. hinsichtlich

(3) Den Betroffenen ist vor der Abstimmung ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung zu geben.

§7 Stimm- und Wahlrecht

(1) Alle Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft.

(2) Jedes Vereinsmitglied kann in ein Organ des Vereins gewählt werden. In den Gesamtvorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§8 Einnahmen

(1) Die Einkünfte setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, den evtl. Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen oder Fördermitteln und dergleichen.

(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann unterschiedlich für aktive und fördernde Mitglieder oder Jugendliche festgelegt werden.

(3) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig und wird im Bankeinzugsverfahren vom Verein eingezogen. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag pro rata temporis fällig und wird unverzüglich nach Zusendung der Aufnahmebestätigung eingezogen. 

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann max. zwei weitere Mitglieder in den Gesamtvorstand wählen.

(2) Der Gesamtvorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder beschlussfähig. 

(4) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnung,

b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 

§ 11 Vertretungsberechtiger Vorstand

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich alleine. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung jedoch nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und lädt hierzu ein.

§ 12 weitere Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer

(1) Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Ihm obliegt insbesondere das Einziehen der Einnahmen des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(3) Der Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) An der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder teilnehmen; diese sind nur berechtigt, ihre Meinung zu äußern; stimmberechtigt sind sie nicht.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,

b) die Empfangnahme des Tätigkeitsberichts des Gesamtvorstands,

c) die Entgegennahme der Rechnungslegung des Kassenwarts,

d) die Entlastung des Gesamtvorstandes, 

e) die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) die Beschlussfassung nach § 6 dieser Satzung,

h) die Beschlussfassung über sonstige Anträge,

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

j) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Mitglieder Beiräte wählen, die den Gesamtvorstand beraten und unterstützen sollen.

(5) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind vom jeweiligen Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn der Gesamtvorstand die Abhaltung beschließt,

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5tel der Mitglieder.

(2) Ein Antrag der Mitglieder hat die Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu enthalten.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm anzuberaumen.

(4) Für die Einberufung gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. 6

(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichenn Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Erlangen-Höchstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Mehrheiten

(1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Die Wahl des Gesamtvorstands wird geheim durchgeführt. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl dieses Kandidaten per Akklamation durchgeführt werden, wenn keines der erschienenen Mitglieder widerspricht.

(3) Satzungsänderungen erfolgen mit 3/4tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 3⁄4 der Mitglieder in der Mitgliederversammlung erschienen, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(5) Liegt Stimmengleichheit bei Wahlen vor, findet ein 2. Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Zum Erwerb, zur Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist eine 2/3tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Erlangen/Heßdorf, 31. März 2005

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